Satzung der
“Interessensgemeinschaft Sauerländer Hundefreunde e.V.“


Inhalt:
§1 Name und Sitz
§2 Geschäftsjahr
§3 Zweck
§4 Selbstlose Tätigkeit
§5 Mittelverwendung
§6 Verbot von Begünstigungen
§7 Mitgliedschaft
§8 Organe
§9 Die Mitgliederversammlung
§10 Der Vorstand
§11 Der erweiterte Vorstand
§12 Kassenprüfung
§13 Mitgliedsbeiträge
§14 Vereinsordnung
§15 Auflösung des Vereins


§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Interessengemeinschaft Sauerländer Hundefreunde".
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.".
Sitz des Vereins ist Meschede.


§2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§3 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des positiven Miteinanders zwischen Mensch und Hund durch:
a) Ausbildung alltagstauglicher Hunde auf hundgerechte Weise
b) Verbesserung der Sachkunde von Hundehaltern und Nicht‐Hundehaltern
c) Vorstellung und Ausübung moderner Hundesportarten und Ausbildungsmethoden
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Ausschluss jeglicher gegen den Menschen
gerichteter Dressur des Hundes.


§4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§5 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


§6 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§7 Mitgliedschaft
1. Beitritt
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die
Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.


2. Rechte und Pflichten
Die Mitgliedschaft kann jede natürliche Person erwerben.
Minderjährige bedürfen der Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter.
Diese erteilen damit gleichzeitig die Einwilligung, dass der Minderjährige ab Vollendung des 14.
Lebensjahres seine Mitgliedschaftsrechte selbst wahrnimmt.
Die Mitglieder sind gemäß den geltenden Ordnungen berechtigt, an allen Einrichtungen und
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Sie sind verpflichtet, die Bestrebungen des Vereins zu fördern und die in der Satzung festgelegten Bestimmungen
einzuhalten, insbesondere die Beschlüsse der Organe zu Befolgen.
Die Satzung wird jedem Mitglied zur Kenntnis gebracht.


3. Mitgliedschaftsarten
a. Vollmitglied (vereinfacht Mitglied genannt)


b. Familienmitgliedschaft
Familienmitglied kann auf Antrag werden, wer in häuslicher Gemeinschaft mit einem
Vollmitglied lebt. Ein Familienmitglied zahlt einen ermäßigten Beitrag, welcher in der Gebührenordnung festgelegt
ist. Die Mitgliedschaftsrechte eines Familienmitglieds entsprechen den Rechten eines Mitglieds.
Sobald die Voraussetzungen der Familienmitgliedschaft entfallen, entsteht eine normale
Mitgliedschaft.


c. Fördernde Mitgliedschaft
Mit einer fördernden Mitgliedschaft wird der Verein durch den Mitgliedsbeitrag unterstützt. Ein
förderndes Mitglied zahlt einen ermäßigten Beitrag, welcher in der Gebührenordnung festgelegt
ist. Es nimm nicht aktiv am Vereinsleben teil und hat auf der Mitgliederversammlung kein
Stimmrecht.


d. Ehrenmitgliedschaft
Die Ehrenmitgliedschaft wird per Antrag an den Vorstand für Personen erteilt, die sich
besonders um den Verein verdient gemacht haben.
Die Mitgliedschaft ist beitragsfrei.
Die Mitgliedschaftsrechte eines Ehrenmitglieds entsprechen den Rechten eines Mitglieds.


e. Kurzmitgliedschaften
Abweichend von dem §7, Ziffern 3a ‐ 3d besteht die Möglichkeit einer
veranstaltungsgebundene Kurzmitgliedschaft, die automatisch erlischt, wenn der/ die
betreffende Kurs‐ oder Trainingseinheit beendet ist.
Kurzmitglieder haben kein Stimm‐ und Wahlrecht nach § 9, Ziff. 12.


4. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung und muss mit einer Frist von einem Monat jeweils
zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber einem Mitglied des Vorstands erklärt werden.
Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit dem Jahresbeitrag im Rückstand ist
und dieser Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3
Monaten von der Absendung der Mahnung voll entrichtet ist. Die Mahnung muss mit eingeschriebenen
Brief an die letzte bekannte Anschrift des Mitgliedes gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die
bevorstehende Streichung hingewiesen werden. Zustellmängel, die auf ein verschuldetes Verhalten
des Vereinsmitgliedes zurückzuführen sind, gehen zu seinen Lasten. Die Streichung erfolgt durch den
Beschluss des Vorstandes.


5. Ausschluss aus dem Verein
Ein Mitglied, welches in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch
Beschluss des erweiterten Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist
das betroffene Mitglied mündlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist
schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann
innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim erweiterten Vorstand
einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.
Macht das Mitglied vom Recht der Berufung keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.


§8 Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Der erweiterte Vorstand


§9 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des
Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
Wahl der Kassenprüfern/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung
über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über
Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich
diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.


2. Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.


3. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn
mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.


4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen, in
einfachem Brief oder per E‐Mail, unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das
Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein
bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.


5. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem
angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung
bekanntzumachen.


6. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des
Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen
sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.


7. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das
Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 25 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich
unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.


8. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.


9. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.


10. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.


11. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Genehmigung des Haushaltplanes für das kommende Geschäftsjahr
b. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung
c. Wahl des Vorstands
d. Wahl des erweiterten Vorstands
e. Wahl der Kassenprüfer
f. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
g. Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den erweiterten
Vorstand


12. Aktives und passives Wahlrecht haben nur Mitglieder, die mindestens drei Monate Mitglied sind.


13. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter
Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.


14. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.


15. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der
anwesenden Mitglieder beschlossen werden.


16. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.


17. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom
Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§10 Der Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Kassenführer und dem Referenten
für Öffentlichkeitsarbeit.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei von drei Vorstandsmitgliedern vertreten.
Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während
der Amtsperiode aus, wählt der verbleibende erweiterte Vorstand ein Ersatzmitglied bis zum Ende der
Amtsperiode des ausscheidenden Vorstandsmitglieds.
Beschlüsse des Vorstands benötigen eine absolute Mehrheit.


§11 Der erweiterte Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des Vorstands, dem Platzwart, dem Schriftführer und
zwei Beisitzern.
Die Mitglieder des erweiterten Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des erweiterten
Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der verbleibende erweiterte Vorstand ein Ersatzmitglied
bis zum Ende der Amtsperiode des ausscheidenden Vorstandsmitglieds.
Beschlüsse des erweiterten Vorstands benötigen eine absolute Mehrheit.


§12 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt jährlich für die Dauer von zwei Jahren eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r
darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist nicht zulässig.


§13 Mitgliedsbeiträge
Der erweiterte Vorstand stellt eine Beitragsordnung auf.


§14 Vereinsordnung
Der erweiterte Vorstand stellt eine Vereinsordnung auf, die für alle Mitglieder bindend ist.


§15 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen
an die Stadt Meschede, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Tierschutzes zu verwenden
hat.


Stand März 2018